R5k. Empfehlungen für die Anstellung von Peers in Schweizer Psychiatrischen Kliniken (VPPS 2020)

Die Mitglieder der Vereinigung Pflegekader Psychiatrie Schweiz (VPPS) diskutierten wiederholt die grosse Variabilität der Anstellungsbedingungen von Peers in Schweizer Psychiatrischen Kliniken und formulierte den Wunsch, eine Annäherung an einen grösstmöglichen gemeinsamen Nenner in Bezug auf grundlegende Fragen der Anstellung zu erreichen, ohne die Variabilität der Handhabung der einzelnen Kliniken stark einzuschränken.

Es wurde neben einer Literaturrecherche eine Ist-Erhebung zu den Anstellungsbedingungen von Peermitarbeitenden in allen Schweizer Psychiatrischen Kliniken sowie zwei Fokusgruppeninterviews mit Mitgliedern des VPPS zu aus der Erhebung resultierenden Fragestellungen durchgeführt. Insgesamt beteiligten sich 25 Schweizer Psychiatrische Kliniken, davon vier aus der Romandie.

Es wurden Empfehlungen abgeleitet, welche in einem online-Konsensverfahren durch die Mitglieder des VPPS respektive deren Stellvertretungen validiert wurden.

Ebenfalls eingebunden wurden Vertretungen von für die Fragestellung relevanten Peer-Organisationen wie Peer Plus, Pro Mente Sana, EX-IN. Die folgenden Empfehlungen des VPPS zur Anstellung von Peers in Schweizer Psychiatrischen Kliniken bilden das Resultat dieses Prozesses ab.

1. Allgemeines

Voraussetzung einer Anstellung von Peers in Schweizer Psychiatrischen Kliniken ist eine abgeschlossene Peer-Ausbildung.

2. Vertragsbedingungen

2.1. Lohn

  • Die Löhne der Peermitarbeitenden unterliegen den regulären Lohnstrukturen der Institution. Bei anderweitig finanzierten Peerstellen (z.B. in Pilotprojekten) ist eine Überführung in das reguläre Lohnbudget anzustreben. Die für die Peerstellen vorgesehenen Lohnanteile sind zweckgebunden und dürfen nicht anderweitig eingesetzt werden.
  • Die Lohneinreihung soll mindestens analog zu den Pflegemitarbeitenden mit EFZ erfolgen. Es bestehen leistungs- und erfahrungsbezogene Spielräume innerhalb des geltenden Lohnreglements.

2.2. Arbeitspensum

  • Peers sind vorzugsweise in Teilpensen bis zu 50% anzustellen.

2.3. Berufsbezeichnung

  • Die einheitliche Berufsbezeichnung lautet «Peer», in französischsprechenden Regionen «Pair praticien».

2.4. Einsatz von Peers generell

  • Jeder Fachbereich in Schweizer Psychiatrischen Kliniken beschäftigt mindestens einen Peer.

3. Anstellungsbedingungen

  • Peermitarbeitende unterliegen denselben Anstellungsbedingungen mit denselben Rechten und Pflichten, wie alle andern in der Klinik beschäftigten Personen. Es bedarf keiner ergänzenden Regelungen betreffend allfällige Wiedererkrankungen, die die anstellende Institution nicht auch bei andern gesundheitlich belasteten Mitarbeitenden treffen würde

4. Vorgesetzte Stelle

  • Direkte Vorgesetzte ist Stationsleitung. Das Unterstellungsverhältnis und die Massstäbe zur Mitarbeiterführung entsprechen denjenigen aller anderen unterstellen Mitarbeitenden. Die vorgesetzte Person trägt darüber hinaus eine besondere Verantwortung bei der Einführung und interprofessionelle Sozialisation des/der Peermitarbeitenden am Arbeitsplatz.
  • Der Prozess der Inklusion von Peers in ihr Arbeitsumfeld muss von der Geschäftsleitung getragen und von den Stationsverantwortlichen systematisch begleitet werden. Unsicherheiten und Widerstände im Zusammenhang mit der Rollenausübung der Peermitarbeitenden müssen proaktiv und interprofessionell bearbeitet werden.

5. Stellenbeschreibungen

  • Es muss eine Stellen-/Funktionsbeschreibung vorhanden sein. Diese ist durch die Anstellungsinstitution in Anlehnung an die institutionellen Bedürfnisse und den von der Institution gewählten Schwerpunkt zu verfassen.

6. Zusammenarbeit im inter- und intraprofessionelle Team

6.1. Rapportpflicht versus Diskretionsrecht

  • Peermitarbeitende mit direktem Patientenkontakt haben dieselbe Rapport- und Dokumentationsverpflichtungen, wie alle anderen Mitarbeitenden auf den Stationen. Sie haben entsprechende Zugriffsberechtigung auf die für ihre Tätigkeit relevanten klinischen Informations- und Dokumentationssysteme und unterliegen wie alle anderen Mitarbeitenden der gesetzlichen Schweigepflicht (STGB Art. 321) und den Weisungen zum Umgang mit Patientenakten.
  • Die Peermitarbeitenden nehmen je nach Auftrag und Pensum an allen relevanten interdisziplinären Besprechungen teil.

6.2. Supervision und Intervision

  • Peers sind in alle für das interprofessionelle Team vorgesehenen Fall- und Teamsupervisionen eingebunden.
  • Die anstellende Institution bietet den Peermitarbeitenden je nach Kapazität und Möglichkeiten an, bis zu 4x jährlich einen intervisorischen Austausch mit anderen Peers durchzuführen.
  • Weitere, über die von der Klinik für die interdisziplinären Teams vorgesehenen Supervisionen werden bei Bedarf von den Peers ausserhalb der Arbeitszeit in Eigenverantwortung wahrgenommen und seitens der anstellenden Institution grundsätzlich nicht vergütet.

Kontakt / Rückfragen
Eduard Felber
Präsident VPPS
Pflegedirektor Erwachsenenpsychiatrie
Psychiatrische Dienste Graubünden
Telefon 058 225 20 10
eduard.felber@vpps.ch

Hauptquelle(n)

VPPS, « Empfehlungen für die Anstellung von Peers in Schweizer Psychiatrischen Kliniken », Vereinigung Pflegekader Psychiatrie Schweiz, 2020.

https://www.vpps.ch/professionalisierung-pflege-pflegeentwicklung-32.html?file=files/Inhalte/Dateien/PDF/Flyer_Peers.pdf&cid=212

Dokument mit freundlicher Genehmigung der VPPS wiedergegeben.

Dieses Merkblatt ergänzt einen Leitfaden zur Peer-Arbeit in der Suchthilfe, der im Rahmen des Projekts Sucht im Spital erstellt wurde.

Es ist Teil eines thematischen Ressourcenhefts, das als PDF heruntergeladen werden kann.

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